AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Catering der Freizeit und Event GmbH
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1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Open Air-, und Veranstaltungsräumen der Freizeit und Event GmbH bei Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Tanzveranstaltungen, Konzerten etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Freizeit und Event GmbH.
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2.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Equipment sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Freizeit und Event GmbH.
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3.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragsabschluß, -partner, -haftung
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1.
Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der Freizeit und Event GmbH an den Veranstalter zustande. Vertragspartner sind die Freizeit und Event GmbH und der Veranstalter.
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2.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
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3.
Die Freizeit und Event GmbH haftet für seine Verpflichtungen selbst aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, ausser im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Freizeit und Event GmbH zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Freizeit und Event GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlung
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1.
Die Freizeit und Event GmbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom der Freizeit und Event GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
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2.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Freizeit und Event GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Freizeit und Event GmbH an Dritte.
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3.
Die vereinbarten Preise schließen die MwSt. von zur Zeit 19% bzw. 7% mit ein. Eine Änderung des MwSt.-Satzes würde automatisch eine Erhöhung aller genannten Preise nach sich ziehen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Freizeit und Event GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens um 10% erhöht werden.
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4.
Leistungen der Freizeit und Event GmbH sind spätestens 7 Tage nach der Veranstaltung zu begleichen. Die Freizeit und Event GmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Freizeit und Event GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Freizeit und Event GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
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5.
Die Freizeit und Event GmbH ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung von mindestens 30% zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
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6.
Vereinbarte Preise enthalten ohne schriftliche Bestätigung der Freizeit und Event GmbH weder Provision noch Kommission.
Rücktritt der Freizeit und Event GmbH
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1.
Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer der Freizeit und Event GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Freizeit und Event GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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2.
Ferner ist die Freizeit und Event GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Freizeit und Event GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; die Freizeit und Event GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Freizeit und Event GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Freizeit und Event GmbH zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen vorgenannte Gründe vorliegt.
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3.
Die Freizeit und Event GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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4.
Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen die Freizeit und Event GmbH, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhaltes der Freizeit und Event GmbH.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
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1.
Bei Rücktritt des Veranstalters ist die Freizeit und Event GmbH berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
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2.
Tritt der Veranstalter erst 6 Wochen Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Freizeit und Event GmbH berechtigt 75% des vereinbarten Mietpreis in Rechnung zu stellen, bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 80%, bis 2 Wochen vor dem Event 90% und am Tag der Veranstaltung 100% des vereinbarten Mietpreisen. Sämtliche weitere Leistungen werden dann ebenfalls fällig und berechnet.
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3.
Ersparte Aufwendungen nach 2. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Freizeit und Event GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
(Stand: Jan. 2007)
Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
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1.
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Freizeit und Event GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Freizeit und Event GmbH und wird in sämtliche Planungen übernommen und später mit abgerechnet.
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2.
Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird von der Freizeit und Event GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
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3.
Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
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4.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Freizeit und Event GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume oder Flächen zu tauschen, es sei denn, dass die dem Veranstalter unzumutbar ist.
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5.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Freizeit und Event GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Freizeit und Event GmbH zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Freizeit und Event GmbH trifft ein Verschulden.
Mitbringen von Speisen und Getränken
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1.
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Freizeit und Event GmbH. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Vermittelte Leistungen
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1.
Für Leistungen bei denen die Freizeit und Event GmbH nur als Vermittler auftritt, haftet der jeweilige Veranstalter nach seinen Bedingungen.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
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1.
Soweit die Freizeit und Event GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassen technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt der Freizeit und Event GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
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2.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Freizeit und Event GmbH bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretender Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Freizeit und Event GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Freizeit und Event GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die dadurch entstehenden Stromkosten darf die Freizeit und Event GmbH pauschal erfassen und berechnen.
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3.
Der Veranstalter ist mit Zustimmung der Freizeit und Event GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Freizeit und Event GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.
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4.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen der Freizeit und Event GmbH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
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5.
Störungen an von der Freizeit und Event GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Freizeit und Event GmbH dies Störung nicht zu vertreten hat.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
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1.
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf den Flächen. Die Freizeit und Event GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
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2.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungenzu entsprechen. Dafür behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Freizeit und Event GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Freizeit und Event GmbH abzustimmen.
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3.
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Freizeit und Event GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Freizeit und Event GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Freizeit und Event GmbH der eines höheren Schaden vorbehalten.
Haftung des Veranstalters für Schäden
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1.
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
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2.
Die Freizeit und Event GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Schlussbestimmung
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1.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
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2.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz der Freizeit und Event GmbH.
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3.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Freizeit und Event GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Freizeit und Event GmbH.
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4.
Es gilt deutsches Recht.
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5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wir dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.